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Der Fiskus als Reiseveranstalter
Möchte man ­Reisen mit Fortbildung verbinden, könnte ein Teil von der Steuer absetzbar sein – wenn man’s richtig plant
© Arnulf Rödler

Reisekosten als Absetzposten

Der Fiskus als Reiseveranstalter

Studien- und Fortbildungsreisen können beim Fiskus unter Umständen als Absetzposten durchgehen.

Von Felix Blazina

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28.06.2022
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Urlaubszeit = Reisezeit. Angesichts der enorm gestiegenen Spritkosten und der angeho­benen Preise in der Gastronomie ist Reisen teurer denn je. Ein Einsparungspotenzial kann sich mitunter ­ergeben, wenn es Ihnen gelingt, die Reisekosten teilweise von der Steuer abzusetzen. Dafür bieten sich Studien- und Fortbildungsreisen an, sie können als Betriebsausgaben verwertbar sein bzw. als Werbungskosten des Steuerpflichtigen.

Gefahr bei Mischkulanzen

Wobei Sie aber Folgendes beachten sollten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung einer Reise vor, wenn diese durch ein Programm geprägt ist, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer Reise berufliche und private Interessen nicht nacheinander (abschnittsweise), sondern gleichzeitig verfolgt werden, die Anteile sich somit überlappen. Sollte das der Fall sein, dann kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.

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