Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners
Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners

Hauptinhalt

OGH-Urteile

Blindentestament

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

30.08.2022
Springe zum Ende des WerbebannersSpringe zum Anfang des Werbebanners
blinde Frau beim Testament besprechen
© yacobchuk - GettyImages.com

Die Erblasserin war stark sehbehindert. Sie errichtete auf einer A4-Seite ein aus fünf Punkten bestehendes Testament, das eine der drei ­anwesenden Testamentszeuginnen vorlas. Die beiden anderen Zeuginnen unterschrieben einfach, ohne den Text zu lesen oder den Inhalt zu kontrollieren. Der OGH entschied, dass dieses Testament unwirksam ist (2 Ob 48/22f), weil Testamentszeugen nicht nur die Echtheit, sondern auch den Inhalt bezeugen sollen. Dadurch sollen Unterschiebungen und Fälschungen verhindert sowie die Übereinstimmung von Text und Vorgelesenem ­gesichert werden. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, sollen die Zeugen die letztwillige Verfügung wenigstens überblicksartig kontrollieren und ­einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insbesondere der Erbseinsetzung – vornehmen.

Weitere Artikel

Lupe auf das Jahr 2025 gerichtetExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Steuertipps zum Jahresende

Von erhöhtem Investitionsfreibetrag, besserer Basispauschalierung bis zu erhöhten Absetzbeträgen...

Weiterlesen: Steuertipps zum Jahresende
Goldene Münze, mit einer Miniskulptur eines FußballspielersExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Ausgeprägte Kunststücke

Sie suchen Geschenke von bleibendem Wert? Dann greifen Sie zu Anlage-Sammlermünzen! GEWINN stellt...

Weiterlesen: Ausgeprägte Kunststücke

ÖsterReich: Vermögen kratzt an magischer Marke

Die Zielgruppe ist überschaubar, das Potenzial groß: 76.200 Haushalte in Österreich verfügen über...

Weiterlesen: ÖsterReich: Vermögen kratzt an magischer Marke