Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners
Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners

Hauptinhalt

OGH-Urteile

Blindentestament

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

30.08.2022
Springe zum Ende des WerbebannersSpringe zum Anfang des Werbebanners
blinde Frau beim Testament besprechen
© yacobchuk - GettyImages.com

Die Erblasserin war stark sehbehindert. Sie errichtete auf einer A4-Seite ein aus fünf Punkten bestehendes Testament, das eine der drei ­anwesenden Testamentszeuginnen vorlas. Die beiden anderen Zeuginnen unterschrieben einfach, ohne den Text zu lesen oder den Inhalt zu kontrollieren. Der OGH entschied, dass dieses Testament unwirksam ist (2 Ob 48/22f), weil Testamentszeugen nicht nur die Echtheit, sondern auch den Inhalt bezeugen sollen. Dadurch sollen Unterschiebungen und Fälschungen verhindert sowie die Übereinstimmung von Text und Vorgelesenem ­gesichert werden. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, sollen die Zeugen die letztwillige Verfügung wenigstens überblicksartig kontrollieren und ­einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insbesondere der Erbseinsetzung – vornehmen.

Weitere Artikel

Parken verboten SchildExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Schluss mit der Parkplatz-Abzocke

Bis zu 600 Euro werden derzeit von Geschäftemachern verlangt, wenn man – oft nur einige Sekunden...

Weiterlesen: Schluss mit der Parkplatz-Abzocke
Klaus Mader mit einem Staustrahltriebwerk in der HandExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Vom Bohrloch ins Weltall

SBO ist längst mehr als ein Ölfeldausrüster. Unter CEO Klaus Mader entwickelt sich der...

Weiterlesen: Vom Bohrloch ins Weltall
Wort "ETFs" ausgeschrieben mit Geldscheinen danebenExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Erfolgreich in ETFs investieren

Wer langfristig Vermögen aufbauen und die Kaufkraft erhalten will, kommt an Aktieninvestments gerade...

Weiterlesen: Erfolgreich in ETFs investieren