Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners
Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners

Hauptinhalt

Auf ein Neues
Wenn der Fiskus im Zuge einer Prüfung neue Tatsachen oder ­Beweismittel entdeckt, kann das zu einer Wiederaufnahme führen – und zu ­anderer Besteuerung.
© Illustration: Arnulf Rödler

Wiederaufnahme im Steuerverfahren

Auf ein Neues

Entdeckt der Fiskus im Zuge einer Betriebsprüfung bestimmte Dinge, darf er das Steuerverfahren wieder­aufnehmen.

Von Felix Blazina

TIPP: Mehr Qualität in Ihren Suchergebnissen
GEWINN auf Google als bevorzugte Quelle hinzufügen.
31.01.2024
Springe zum Ende des WerbebannersSpringe zum Anfang des Werbebanners

Hier wird das in der letzten ­GEWINN-Ausgabe gemachte Versprechen eingelöst, die Ermessensübung des Fiskus im Rahmen von Betriebsprüfungen näher zu beleuchten. Grundsätzlich handelt es sich bei der Durchführung einer ­Außenprüfung – vulgo Betriebsprüfung – um eine Entscheidung, die im Ermessen der Finanzbehörde liegt (§ 147 Abs. 1 BAO). Aber Sie können ziemlich sicher sein, dass die Behörde von dieser Bestimmung in der Praxis reichlich Gebrauch macht.

Weitere Artikel

Männer beim WeiterbildungskursExklusiv für GEWINN-Abonnenten

12 Fragen rund um die Weiterbildung im Job

Die Weiterbildungskarenz ist Vergangenheit – doch für wen kommt die neue Weiterbildungszeit in...

Weiterlesen: 12 Fragen rund um die Weiterbildung im Job
Stadt WienExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Altersvorsorge Wohnung

Welche Wohnungen sich zur langfristigen Geldanlage und zur Vermietung eignen, wie Sie von steigenden...

Weiterlesen: Altersvorsorge Wohnung
Kevin Warsh mit erhobenem ZeigefingerExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Rekordrenditen bei Anleihen

Aufgrund stark sinkender Kurse haben Anleiherenditen ein Rekordniveau erreicht. Ist jetzt schon der...

Weiterlesen: Rekordrenditen bei Anleihen