Hauptinhalt

Auf ein Neues
Wenn der Fiskus im Zuge einer Prüfung neue Tatsachen oder ­Beweismittel entdeckt, kann das zu einer Wiederaufnahme führen – und zu ­anderer Besteuerung.
© Illustration: Arnulf Rödler

Wiederaufnahme im Steuerverfahren

Auf ein Neues

Entdeckt der Fiskus im Zuge einer Betriebsprüfung bestimmte Dinge, darf er das Steuerverfahren wieder­aufnehmen.

Von Felix Blazina

31.01.2024
Exklusiv für GEWINN-Abonnenten

Hier wird das in der letzten ­GEWINN-Ausgabe gemachte Versprechen eingelöst, die Ermessensübung des Fiskus im Rahmen von Betriebsprüfungen näher zu beleuchten. Grundsätzlich handelt es sich bei der Durchführung einer ­Außenprüfung – vulgo Betriebsprüfung – um eine Entscheidung, die im Ermessen der Finanzbehörde liegt (§ 147 Abs. 1 BAO). Aber Sie können ziemlich sicher sein, dass die Behörde von dieser Bestimmung in der Praxis reichlich Gebrauch macht.

Weitere Artikel

Grenzübergangstafel ÖsterreichExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Grenzüberschreitend erben und besitzen

Ausländische Erbschafts- und Schenkungssteuern, aber auch eine Wegzugsbesteuerung können drohen,...

Weiterlesen: Grenzüberschreitend erben und besitzen
Ausstellerbereich GEWINN-Messe 2024

GEWINN-Messe: Alle Informationen für Aussteller

Sichern Sie sich jetzt einen vielversprechenden Platz als Aussteller für die GEWINN-Messe 2025 am...

Weiterlesen: GEWINN-Messe: Alle Informationen für Aussteller

GEWINN-Messe 2025

Am 23. und 24. Oktober 2025 erwarten Sie wieder zahlreiche Aussteller und ein umfangreiches...

Weiterlesen: GEWINN-Messe 2025