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Wiederaufnahme im Steuerverfahren
Auf ein Neues
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Hier wird das in der letzten GEWINN-Ausgabe gemachte Versprechen eingelöst, die Ermessensübung des Fiskus im Rahmen von Betriebsprüfungen näher zu beleuchten. Grundsätzlich handelt es sich bei der Durchführung einer Außenprüfung – vulgo Betriebsprüfung – um eine Entscheidung, die im Ermessen der Finanzbehörde liegt (§ 147 Abs. 1 BAO). Aber Sie können ziemlich sicher sein, dass die Behörde von dieser Bestimmung in der Praxis reichlich Gebrauch macht.


