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OGH-Urteile
Zweifel an biologischer Vaterschaft
Der Antragsteller begehrte 2023 die Feststellung der Nichtabstammung seines 1998 in aufrechter Ehe geborenen Sohnes. Trotz ihm in „Wirtshausgesprächen“ zugetragenen Männerbekanntschaften seiner (mittlerweile Ex-)Frau hatte er bis dahin nie Zweifel an seiner biologischen Vaterschaft. Diese kamen erst aufgrund einer Äußerung der Mutter im Jahr 2023 auf, wonach der Sohn und nunmehrige Antragsgegner „nichts, gar nichts von ihm habe“.
Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände gestellt werden. Bloße Zweifel basierend auf „Wirtshausgesprächen“, hätten aber eine zu geringe Beweiskraft, um die Frist in Gang zu setzen. Während die Vorinstanzen den Antrag abwiesen, sah es der OGH schlussendlich anders. Denn es sei verfahrensrechtlich zulässig, den Antrag auch schon vor Beginn des Laufs der Zweijahresfrist zu stellen. Das Verfahren ist daher fortzusetzen (2 Ob 97/25s). Dabei ist das Gericht zwar frei in seiner Beweiswürdigung, seine Verpflichtung, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären, ist aber regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaft gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genützt sind.



