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Kfz & NoVA
Wie Sie sich die NoVA zurückholen können
Auch wenn es heute vielen nicht mehr bewusst ist: Vor vielen Jahren gab es eine sogenannte Luxusmehrwertsteuer in Österreich. Eingeführt wurde sie in den 1970erJahren unter anderem auf Uhren, Pelze, Schmuck, Konsumelektronik und auf Fahrzeuge. Nur für Letztere blieb sie auch nach 1992 erhalten, wenn auch in abgewandelter Form. Für Pkw, Kombis und Motorräder gilt seither eine Zulassungssteuer namens Normverbrauchsabgabe. Schließlich wollte Vater Staat nicht auf die zusätzlichen Einnahmen bei den Kraftfahrzeugen verzichten. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, z. B. für E-Autos, Oldtimer, Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeuge, Taxis, Mietwagen oder Kfz von Menschen mit Behinderungen, entkommt kein inländischer Zulassungsbesitzer dieser ungeliebten NoVA. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich die NoVA vom Fiskus zurückzuholen, wenn das Kraftfahrzeug abgemeldet und ins Ausland verschafft wird. Was uns zur NoVA-Rückvergütung gemäß § 12a NoVAG bringt. Aufgepasst: Eine solche wird aber wegen einer Neuregelung dieser Gesetzesstelle ab 1. 7. 2026 wesentlich eingeschränkt – mehr dazu siehe Kasten.
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