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Versicherung
Wer zahlt, wenn es kracht?
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Wer nicht selbst darauf fährt, hat die jüngste StVO-Novelle, die ab 1. Oktober in Kraft tritt, wohl schon sehnsüchtig erwartet. Denn ab sofort werden E-Mopeds (im Technik-Deutsch L1e-B-Fahrzeuge genannt) als zweirädrige Kleinkrafträder eingestuft. „Ich bin ein Fahrrad“-Tafeln draufzuhängen, nützt nun nichts mehr, ab sofort dürfen sie nicht mehr auf Radwegen bzw. in Fußgängerzonen mit Radfahrerlaubnis (wie der Wiener Mariahilfer Straße) fahren, und es treffen sie alle kraftfahrrechtlichen Konsequenzen. Damit werden Zulassung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Prüfplakette, Lenkberechtigung und auch Helm für ihre Fahrer verpflichtend. Mehr zu den technischen Details siehe oeamtc.at/thema/vorschriften-strafen/.
Bereits seit Mai sind die Regeln für E-Scooter strenger: Helmpflicht gilt nun für alle unter 16 Jahren, Klingel und Blinker sind vorgeschrieben, Personen oder Gegenstände dürfen nicht dazugeladen werden, und die Alkoholgrenze liegt bei 0,5 Promille.
Arbeitsweg: wenn die AUVA nicht zahlt
Doch man muss kein Rowdy sein, um Probleme mit einer Versicherung im Falle eines Unfalls zu bekommen, wie eine vor knapp zwei Jahren ergangene Entscheidung des OGH (10 ObS 55/24x) beweist. Sie zeigte eine heikle Lücke: Ein E-Scooter-Fahrer war auf dem Weg zu seiner Dienststelle gestürzt, nachdem er auf feuchter Fahrbahn bremsen musste. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVAEB) verweigerte die Anerkennung als Dienstunfall, der OGH bestätigte diese Ansicht schlussendlich, da hier keine typische Weggefahr ausschlaggebend war, vielmehr habe hier die spezifische Instabilität des Fahrzeugs, sprich des E-Scooters, zum Unfall geführt. Die BVAEB muss nun keine Versehrtenrente an den dauerhaft beeinträchtigten Mann auszahlen. Würde das Gleiche für AUVA-Versicherte gelten? Michael Maltrovsky, stellvertretender Abteilungsleiter Koordination und Rechtsangelegenheiten in der AUVA, kann dies bejahen: „Schutz für die gesetzlich Unfallversicherten besteht nur, wenn sich eine allgemeine Weggefahr verwirklicht.“ Spezifische durch den E-Scooter begründete Gefahren wie Instabilität oder kleine Räder zählen aber genau nicht zur allgemeinen Weggefahr.
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