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Wenn Selbstständige in Pension gehen
Wer als Selbstständiger in Pension geht, sollte schon Jahre vorher zu planen ­beginnen, um die steuerlich güns­tigsten Lösungen zu finden.
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Richtig vorplanen für Steuer und Sozialversicherung

Wenn Selbstständige in Pension gehen

Das Projekt „Rückzug aus dem Erwerbsleben“ sollte bei Unternehmern und Freiberuflern schon Jahre vor dem Wunschtermin starten. Von der Abschreibung bis zur Sozialversicherung – auf folgende Punkte sollten Sie achten.

Von Andrea Lehky und Susanne Kowatsch

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25.04.2023
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Der Grafikerin Johanna H., 62, mag nicht mehr. Die Aufträge tröpfeln spärlich, dafür explodieren ihre Strom- und Gaskosten. H. will ihr Studio zusperren, am liebs­ten sofort. Das ist keine gute Idee. Die strategischen Weichen sollte sie Jahre vor ihrem letzten Arbeitstag stellen. Die erste Frage lautet: Verkauf oder Betriebsaufgabe? Steuerlich macht das nämlich einen Unterschied. Verkauft H. ihren Betrieb, stehen ihr drei ­Varianten offen. Leider lassen sie sich nicht kombinieren, sie muss sich für eine entscheiden.

Wenn der Betrieb verkauft wird

Nehmen wir an, H. hat keine Mitarbeiter und verkauft ihr Grafikstudio samt Kundenstock, Mobiliar, Hard- und Software um 100.000 Euro. In den ­Büchern stehen noch Wirtschaftsgüter für 30.000 Euro. H. muss also 70.000 Euro Veräußerungsgewinn versteuern. In Variante eins darf sie sich davon fixe 7.300 Euro Freibetrag abziehen: „Nicht sehr attraktiv“, findet Alexander Stieglitz, Steuerberater bei Mazars. „Dieser Betrag wurde schon lange nicht erhöht und auch nicht an die Inflation angepasst. Aber: Er ist an keine Voraussetzungen gebunden.“

Anders Variante zwei: Nur wenn H. ihr Grafikstudio mehr als sieben Jahre besaß, kann sie die 70.000 Euro steuerlich auf drei Jahre verteilen. Stieg­litz: „Bei einem hohen Veräußerungsgewinn ist das günstiger als der Freibetrag.“

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