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Wenn der Mieter stirbt
Nach dem Tod eines Mieters droht nahen Angehörigen ohne Mietvertrag nicht der Verlust der gemeinsamen Wohnung. Sie dürfen in den Mietvertrag eintreten.
© Trygve Finkelsen - GettyImages.com

Mietrecht

Wenn der Mieter stirbt

Läuft der Mietvertrag weiter? Wer zahlt die Miete, und wer darf den Mietvertrag übernehmen? Nach dem Tod eines Mieters stellen sich für Vermieter, Mitbewohner und Erben viele Fragen. Wir liefern die wichtigsten Antworten.

Von Ursula Rischanek

29.04.2025
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Inge P. ist verzweifelt. Erst vor Kurzem ist ihr Ehemann plötzlich verstorben. Doch nicht nur der Verlust ist für die 84-Jährige eine Belastung, auch die Frage, ob sie nach dem Tod des Partners aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss, beschäftigt sie. „Der Mietvertrag ist ja schließlich nur auf meinen Mann gelaufen“, sagt Frau P. Doch die alte Dame kann aufatmen: „Der Mietvertrag wird durch den Tod des Hauptmieters, über den der Vermieter der Ordnung halber informiert werden sollte, nicht aufgehoben“, sagt Ulrich Voit, Notar in Wien und Sprecher der Österreichischen Notariatskammer.

Wer darf in den Mietvertrag eintreten?

Frau P. darf als Eintrittsberechtigte den Mietvertrag übernehmen. Sie zählt damit zu einer im Mietrechtsgesetz (MRG) genau definierten Personengruppe, die automatisch in den bestehenden Mietvertrag eintreten kann – und das zu denselben Bedingungen wie bisher. Eine Kündigungsmöglichkeit des Vermieters gibt es dabei nicht. Eintrittsberechtigt sind neben Ehepartnern und (Wahl-)Kindern, Geschwister, Eltern und Enkelkinder beziehungsweise Lebensgefährten des Verstorbenen.

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