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AFA für Wohnungskäufer
Welche beschleunigte Abschreibung 2026 endet
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Wer ein Gebäude zur Vermietung und Verpachtung kauft, kann die Anschaffungskosten verteilt auf die Nutzungsdauer von der Steuer absetzen. Dies passiert über die Absetzung für Abnutzung (AfA). Da Grund und Boden nicht abnutzbar sind, kann nur der Gebäudeanteil des Kaufpreises abgeschrieben werden. Die AfA beträgt bei Wohngebäuden 1,5 Prozent oder 66,6 Jahre Nutzungsdauer. Bei Altbauten, die vor 1915 errichtet wurden, zwei Prozent.
Seit 2020 gibt es für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft wurden, die Möglichkeit der beschleunigten AfA. Sie beträgt im ersten Jahr 4,5, im zweiten Jahr drei und in den Folgejahren 1,5 Prozent.
Zur Ankurbelung der Bau- und Immobilienkonjunktur wurde außerdem die erweiterte beschleunigte AfA befristet eingeführt. Sie gilt aber nur für neue, energieeffiziente Wohngebäude (mindestens Klimaaktiv-Standard Bronze), die nach dem 31. Jänner 2023 fertiggestellt wurden. Hier sind in den ersten drei Jahren je 4,5 Prozent AfA erlaubt.
Allerdings läuft die erweiterte beschleunigte AfA aus. Nur noch Gebäude, die bis spätestens 31. Dezember 2026 fertiggestellt werden, fallen unter die Regelung. Entscheidend ist dabei das Fertigstellungs-, nicht das Kaufdatum.
Die herkömmliche beschleunigte AfA ist hingegen nicht befristet. Sie soll es weiterhin geben.


