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OGH-Urteile

Verbotene Überwachung der Ehefrau

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

25.04.2023
Mann mit Überwachungskamera
Die Ehefrau mit ­jeder erdenklichen technischen ­Rafinesse zu überwachen, aufgrund der bloßen Vermutung, sie könnte Ehebruch begehen, muss der Ehemann nun unterlassen.© Gorodenkoff Productions OU – GettyImages.com

Nachdem die Ehefrau ihrem Ehemann mitgeteilt hatte, dass sie sich trennen wolle, fühlte sie sich verfolgt und beobachtet. Sie entdeckte auch diverse Überwachungsmaßnahmen. Das Erstgericht verbot dem Ehemann als Antragsgegner die Verfolgung der Antragstellerin insbesondere durch technische Mittel wie GPS-Tracker, Kameras und Mikrofone. Dieser bestritt zwar nicht, dass seine Überwachungsmaßnahmen als erhebliche Eingriffe in die Privatsphäre der Antragstellerin anzusehen seien, war jedoch der Meinung, er habe ein berechtigtes Interesses daran.

Der OGH (7 Ob 38/23y) bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen. Der Ehemann hatte zur möglichst lückenlosen Überwachung im gemeinsamen Wohnhaus versteckte Kameras, am Pkw der Ehefrau ein verstecktes Tonaufnahmegerät sowie einen Peilsender montiert, um einen von ihm vermuteten Ehebruch nachweisen zu können. Diese systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersön­lichen Lebensbereichs der Antragstellerin rechtfertigte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sind diese doch in ihrer Eingriffsintensität mit dem Engagieren eines Privatdetektivs nicht vergleichbar. Zudem gab es für den vom Ehemann vermuteten Ehebruch keinerlei konkrete Hinweise.

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