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Unzulässige Klauseln im Fitnesscenter
Eine Vertragsbindung von zwölf Monaten sah der OGH als unzulässig an.
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Tipp der Woche

Unzulässige Klauseln im Fitnesscenter

Zwölf Monate Mindestbindung und diverse Zusatzgebühren sind bei Verträgen mit Fitnesscentern keine Seltenheit. Der Oberste Gerichtshof schiebt dem jetzt einen Riegel vor.

Von Susanne Kowatsch

14.03.2023

Sowohl gegen einen Clever-fit-Franchisenehmer als auch gegen eine Franchisenehmerin von Fitinn hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geklagt und mittlerweile bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) hinauf Recht bekommen.

Im ersten Urteil gegen den Clever-fit-Franchisenehmer standen diverse Zusatzgebühren im Fokus: eine einmalige Pauschale von 19,90 Euro zu Beginn der Mitgliedschaft, eine Gebühr von 19,90 für das Eintrittsmedium sowie eine halbjährliche Servicepauschale von ebenfalls 19,90 Euro. Der OGH hielt dazu fest, dass für letztere keine über die vertragliche Hauptleis­tung hinausgehende Serviceleistung erbracht würde und die Gebühr daher unzulässig ist; auch die anderen Gebühren sah der OGH als nicht nachvollziehbar an. Im zweiten Urteil gegen die Franchisenehmerin von Fitinn wurde eine einmalige „Aktivierungsgebühr“ von 19,90 Euro ebenso für ­unzulässig erklärt.

Betroffene Konsumenten haben in beiden Fällen nun einen Rückzahlungsanspruch. Zudem stellte der OGH erstmals fest, dass „normale“ Fitnessstudioverträge keine Vertragsbindung von zwölf Monaten vorsehen dürfen. Da solche und ähnliche Klauseln in der Fitnessbranche verbreitet sind, strahlen die Urteile auch auf diese aus.

Tipp: Auf verbraucherrecht.at stellt der VKI Fitnesscenter-Kunden, die ­ihren Vertrag vor Ablauf von zwölf ­Monaten kündigen wollen, einen ­Musterbrief zur Verfügung.

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