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OGH-Urteile
Unleidliches Verhalten einer Mieterin
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Seit einigen Jahren beschimpfte die Beklagte – zeitweise alkoholisiert – zahlreiche Mitbewohner des Hauses unvermittelt heftig, wodurch sie manche dieser Personen verängstigte. Außerdem läutete sie bei einigen Bewohnern insbesondere zur Nachtzeit „Sturm“ und verursachte dadurch einige Polizeieinsätze. Als ihr Mietvertrag wegen unleidlichen Verhaltens gekündigt wurde, wurde dieses Verhalten sogar noch massiver.
Die Kündigung wurde für rechtswirksam erklärt. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Beschimpfungen wie hier sind mit dem üblichen Umgangston in der Wohnanlage unvereinbar.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung. Eine Verhaltensänderung danach hat nur dann Einfluss auf die Beurteilung der Aufkündigung, wenn der Schluss zu ziehen ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist. Hier ist das Verhalten der Beklagten aber gegenüber einer Mitbewohnerin „sogar schlimmer und massiver geworden“ (5 Ob 82/26h).



