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Geld-Tipp
Recht auf Reparatur
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Mit 1. Oktober tritt in Österreich das Umsetzungsgesetz zur Warenreparaturrichtlinie der EU (kurz WaRUG) in Kraft, es soll den Trend stoppen, Elektrogeräte wegzuschmeißen statt zu reparieren. In den elf aufgezählten Produktgruppen sind neben Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Kühlschränken, Staubsauger und Co. etwa auch Mobiltelefone, Monitore, Datenspeicherprodukte oder Akkus von E-Bikes dabei. Ihre Hersteller sind nun verpflichtet, auf Verlangen des Konsumenten auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Ware in einem angemessenen Zeitraum und zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Auch ist es nicht mehr erlaubt, die Reparatur abzulehnen, weil das Gerät davor bereits geöffnet wurde – etwa weil man selbst oder ein anderes Reparaturunternehmen die Wiederingangsetzung versucht hat.
Je nach Geräteart müssen außerdem Ersatzteile sieben bis zehn Jahre lang (je nach Produktart) verfügbar bleiben. Haben Hersteller ihren Sitz außerhalb der EU, dann hat ihr Bevollmächtigter oder der Importeur bzw. der Vertreiber des Geräts, wenn vom Konsumenten gewünscht, für die Reparatur zu sorgen. Über das Wahlrecht zur Reparatur sowie über die (einmalige) Verlängerung der Gewährleistungsfrist muss das Unternehmen den Verbraucher informieren. Der Hersteller hat zudem die Informationen über seine Reparaturdienstleistungen leicht zugänglich, verständlich und kostenlos bereitzustellen und über die Richtpreise für die Reparatur zu informieren.
Das Gesetz gilt für Kaufverträge, die ab 1. Oktober abgeschlossen werden. Wie ist das Ganze nun durchsetzbar, wenn sich (speziell außereuropäische) Hersteller nicht daran halten? Die Ansprüche können grundsätzlich bei heimischen Zivilgerichten geltend gemacht werden. Zudem werden Verbraucherschutzorganisationen wie VKI oder Arbeiterkammer auf die Einhaltung achten, etwa im Rahmen von Verbandsklagen bzw. von Musterprozessen.


