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OGH-Urteile
Räumungsklage gegen Ex-Lebensgefährtin
Der Eigentümer eines Hauses klagte seine ehemalige Lebensgefährtin auf Räumung mit der Begründung, sie nutze die Liegenschaft titellos. Diese wandte ein, sie sei zur Nutzung aufgrund einer mit dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) berechtigt. (Anmerkung: Die Konsequenz einer solchen GesBR ist, dass nach Trennung deren „Gesellschaftsvermögen“ zwischen den Partnern aufzuteilen wäre.)
Allerdings ohne Erfolg. Der OGH (4 Ob 94/25i) führte aus, dass allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft weder dingliche oder obligatorische noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen entstehen. Der nutzungsberechtigte Lebensgefährte (Eigentümer) kann daher vom anderen jederzeit die Räumung verlangen. Ein stillschweigender Abschluss eines Gesellschaftsvertrags wäre nur dann anzunehmen, wenn ein über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird. Die faktische Umsetzung des Plans, zur Wohnversorgung der Familie ein Haus samt finanzieller Beteiligung und Arbeitsleistungen der Lebensgefährten zu errichten, ist jedoch nicht als Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich anzusehen. Die einvernehmliche Anschaffung, Adaptierung und Finanzierung von Wohnraum genügt also für sich allein nicht für die Begründung einer GesbR.



