Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners
Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners

Hauptinhalt

Steuer-Tipps

Neue Mitarbeitergewinnbeteiligung

Von Susanne Kowatsch

TIPP: Mehr Qualität in Ihren Suchergebnissen
GEWINN auf Google als bevorzugte Quelle hinzufügen.
26.04.2022
Springe zum Ende des WerbebannersSpringe zum Anfang des Werbebanners
Mitarbeiterversammlung
Bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei für die Mitarbeiter1© FlamingoImages – GettyImages.com

Eine Neuerung der öko­sozialen Steuerreform ist, dass seit 1. 1. 2022 Mitarbeiter unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei am Jahreserfolg des Unternehmens partizipieren können, und zwar bis zu 3.000 Euro pro Jahr (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG). Kürzlich hat das ­Finanzministerium (BMF) dazu nähere Informationen veröffentlicht.

Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist demnach immer vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis (EBIT) zu verstehen. Gewinnbeteiligungen im Jahr 2022 beziehen sich daher auf Unternehmensgewinne des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.

Die Steuerbefreiung stellt einen Freibetrag dar. Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich  bis zu 3.000 Euro; daneben ist auch noch eine unternehmensbezogene Deckelung vorgesehen. Übersteigt die Summe der jährlichen Gewinnbeteiligung das Ebit aus dem Vorjahr, besteht keine Steuerfreiheit. Sobald eine maßgebliche Grenze überschritten wird, ist die Zuwendung ­also steuerpflichtig. Nicht anwendbar ist die Steuerbefreiung, wenn die Prämie als Entgelt von dritter Seite, z. B. von der Konzernmutter, an die Arbeitnehmer gewährt wird.

Voraussetzung ist auch, dass die Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen geleis­tet werden, die Höhe muss jeweils sachlich begründet und aus der freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sein. Die Merkmale der definierten Gruppen müssen betriebsbezogen sein (z. B. alle Außendienst-, alle Schichtarbeiter, alle Arbeitnehmer mit Betriebszugehörigkeit ab fünf Jahren etc.). Eine Staffelung der Gewinn­beteiligung innerhalb der Gruppe ist möglich, wenn sie sachlich begründet und nachvollziehbar ist. Laut BMF darf die Höhe der Gewinnbeteiligung auch von leistungsbezogenen Kriterien wie Umsatz, Erlös oder Deckungsbeitrag abhängig gemacht werden. Es darf sich aber um keine rein ­individuelle Zielvorgabe für den einzelnen Mitarbeiter handeln.

Wichtig auch: Die Mitarbeitergewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen. Allerdings können bisher indi­viduell vereinbarte Prämien ohne Rechtsanspruch als steuerfreie Gewinnbeteiligung behandelt werden, wenn die oben geschilderten Kriterien alle erfüllt sind.

Weitere Artikel

Student der die steuerliche Grenze nicht übertrittExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Wenn Studenten nebenbei arbeiten

Ab wann ist für einen Nebenjob Steuer zu zahlen? Und wie viel darf man verdienen, um nicht um...

Weiterlesen: Wenn Studenten nebenbei arbeiten
Smartphone Motorola G70

Smartphones der Superlative

Superdünne Gehäuse, Superteleobjektive, superlange Laufzeiten – abseits vom Mainstream gibt es...

Weiterlesen: Smartphones der Superlative
Mann hält Handy in der Hand und tippt darauf, in der rechten unteren Ecke ist ein Porträt von Adam Foroughi eingefügtExklusiv für GEWINN-Abonnenten

Das ist der effizienteste Konzern der Welt

KI macht Unternehmen immer effizienter, aber schon jetzt beeindrucken die Zahlen zum Gewinn pro...

Weiterlesen: Das ist der effizienteste Konzern der Welt