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OGH-Urteile
Mangelhafte Luxusdusche
Die Klägerin begehrte die Aufhebung des Vertrags über den Kauf einer (mangelhaften) „Luxusdusche“ und den Ersatz der Montagekosten. Laut Vorinstanzen muss der beklagte Händler den Kaufpreis in Höhe von 24.608,70 Euro zurückzahlen. Der Ersatz der Ein- und Ausbaukosten (10.391,30 Euro) wurde jedoch abgewiesen. Der OGH (7 Ob 135/25s) sah dies ebenso.
Der beklagte Händler haftet dem Käufer gegenüber nämlich nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, für die einwandfreie Lagerung der Ware, für den Hinweis auf Gefahren und für ordnungsgemäße Verpackung. Der Käufer kann vom Händler aber nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Der Händler muss sich auf die vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss. Da der Händler der Klägerin lediglich ein Werbevideo verschiedener Duschen gezeigt und das von der Kundin gewählte Produkt in den Vertrag über eine Badezimmereinrichtung mitaufgenommen hat, die Montage des Produkts aber durch die Klägerin selbst in direkter Abstimmung mit der Herstellerin erfolgte, haftet der Händler hierfür nicht.



