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OGH-Urteile
Maklerprovision
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Der Kläger, ein Makler, begehrt drei Jahre nach Abschluss eines unwiderruflichen Kaufanbots die Provision für die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft an die beklagte GmbH. Letztere zahlte nicht und behauptet, er „habe sich zurückgezogen“.
Der Makler hatte der Beklagten die Liegenschaft zum Kauf angeboten, die Verhandlungen betreut, die Kommunikation zwischen der Verkäuferin und der Beklagten geführt und an der Erstellung des ursprünglichen und des nachträglich abgeänderten Kaufanbots mitgewirkt. All das führte 2018 zum Abschluss eines unwiderruflichen Kaufanbots zwischen der Beklagten und der Verkäuferin. Dass die Beklagte unabhängig von der Tätigkeit des Klägers Käuferin geworden wäre, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ((5 Ob 42/26a).
Zwar ist ein langer Zeitraum zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem späteren Kaufvertragsabschluss oft ein starkes Indiz gegen einen adäquaten Kausalzusammenhang, er kann aber auch andere Ursachen haben. Dass der konkrete Kaufvertrag erst so spät abgeschlossen wurde, lag daran, dass sich Verkäuferin und Beklagte über die Verbindlichkeit des Kaufanbots uneinig waren und deshalb ein Gerichtsverfahren anhängig wurde. Dass sich der Kläger „zurückgezogen habe“, vermag nichts an seiner bis dahin verdienstlichen und adäquat kausalen Tätigkeit zu ändern.



