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OGH-Urteile
„Lügenmärchen“-Posting
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Der Kläger ist ein in der Öffentlichkeit bekannter Nachrichtenmoderator. Die Facebook-Seite einer Tageszeitung enthielt einen Link zu ihrem Onlineartikel, in dem über dessen (aus nicht bekannt gegebenen privaten Gründen) erfolgende berufliche Auszeit berichtet wurde. Ein Mann, der spätere Beklagte, veröffentlichte dazu ein Posting, das für einen unbefangenen Durchschnittskonsumenten so aufzufassen war, dass der Nachrichtenmoderator Lügenmärchen erzähle und dass für seine berufliche Auszeit möglicherweise ein Burnout ursächlich sei, das auf das Erzählen von Lügenmärchen zurückzuführen sei.
Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein. Ähnlich wie sich auf der „politischen Bühne“ Politiker gefallen lassen müssen, dass sie erhöhter Kritik unterworfen sind, gilt dieser Grundsatz auch für Journalisten, Herausgeber und Chefredakteure. Allerdings fand sich für die wertende Aussage, der Kläger erzähle Lügenmärchen, keinerlei überprüfbares Tatsachensubstrat (etwa eine Bezugnahme auf eine konkret unrichtige Berichterstattung). Damit handelt es sich um ein ehrverletzendes exzessives Werturteil des Posters, das zu unterlassen ist (6 Ob 114/26x).



