Hauptinhalt
OGH-Urteile
Kurzzeitvermietung: Wer darf in Wien?
Nach der Wiener Bauordnung (WrBauO), die seit 1. 7. 2024 gilt, ist eine 90 Tage pro Kalenderjahr überschreitende kurzfristige Vermietung einer Wohnung nur mit einer behördlichen Ausnahmebewilligung zulässig. Dem Antrag ist die Zustimmung aller Miteigentümer des Gebäudes beizulegen. Sind dadurch mehr als die Hälfte der Nutzungseinheiten des Gebäudes betroffen, ist diese nicht zu erteilen.
Noch vor 2024 hatten sich die Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsvertrag wechselseitig das Recht zur gewerblichen kurzfristigen Vermietung eingeräumt. Unklar war nun, ob diese Zustimmung aufgrund der Einschränkung in der jüngeren WrBauO noch gültig war. Die Beklagten bestritten dies und verweigerten die Zustimmung gegenüber dem Kläger, da nun nur noch 50 Prozent der Nutzungseinheiten eines Gebäudes gewerblich kurzzeitvermietet werden dürfen, was die restlichen Eigentümer wirtschaftlich benachteilige.
Der OGH (5 Ob 41/26d) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der Klage Folge gaben. Die Miteigentümer müssen die schriftliche Zustimmungserklärung zur Kurzzeitvermietung der Wohnung des Klägers zur Vorlage bei der Baubehörde unterfertigen. Aus der Einschränkung durch die WrBauO lässt sich nicht die Unwirksamkeit der umfassend vereinbarten vertraglichen Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung ableiten, so der OGH. Es wird auch nicht das Gleichbehandlungsprinzip verletzt, weil frühere Antragsteller anders als spätere behandelt werden. Antragsvoraussetzungen sind immer nur zum Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen.


