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OGH-Urteile
Keine Pflichtteilsminderung bei spätem Naheverhältnis
D ie Streitteile sind Söhne des Erblassers. Der Beklagte ist testamentarischer Alleinerbe, den Pflichtteil des Klägers minderte der Erblasser hingegen auf die Hälfte, weil seit Jahrzehnten kein Naheverhältnis bestanden habe. Der Kläger stammt aus erster Ehe des Verstorbenen, die geschieden wurde, als der Kläger drei Jahre alt war. Danach gab es zwischen Vater und Sohn sehr sporadischen, später keinen Kontakt mehr. Als der Erblasser 2021 ins Krankenhaus musste, stellte der Kläger Kontakt zu ihm her. Seither besuchte er ihn wöchentlich im Krankenhaus, dabei führten sie auch Gespräche über tiefergehende Themen. Der Kläger und sein Vater kamen überein, „die Vergangenheit ruhen zu lassen“. Auch im Seniorenheim besuchte er den Vater wöchentlich, half ihm bei Problemen und spielte mit ihm Schach.
Der OGH (2 Ob 2/26x) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche den Alleinerben zur ungeminderten Auszahlung des Pflichtteils verpflichten. Nach § 776 Abs 1 ABGB kann der Verfügende den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, „wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht“. Somit erfordert die Pflichtteilsminderung das Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod – was hier gerade nicht der Fall war.



