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OGH-Urteile
Kein „grenzüberschreitendes“ Wohnungseigentum
Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin eines im Erdgeschoß eines Hauses gelegenen Geschäftslokals. Zwischen ihrem Objekt und den im Erdgeschoß der Nachbarliegenschaft gelegenen Geschäftsräumlichkeiten besteht seit den 1980er-Jahren ein mit einer Brandschutztüre verschließbarer Durchbruch. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag, die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu diesem Durchbruch zu ersetzen.
Zwar wird grundsätzlich bei Eigentümeridentität die Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten als zulässig und genehmigungsfähig erachtet. Das gilt aber nicht für die bauliche Verbindung mit einem Objekt auf der Nachbarliegenschaft. Die Schaffung eines neuen „grenzüberschreitenden“ Wohnungseigentumsobjekts ist nicht möglich. Denn das Wohnungseigentum stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab, das Wohnungseigentumsobjekt muss sich daher zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden. Ob der Durchbruch mittels (hier Brandschutz-)Tür versperrt werden kann, ist nicht entscheidend (5 Ob 130/25s).


