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OGH-Urteile
Kein Dienstunfall bei Sturz im Stiegenhaus
Der Kläger ist Gemeindebediensteter und Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Beim Verlassen seiner Wohnung auf dem Weg zur Dienststelle verletzte er sich im allgemein zugänglichen Stiegenhaus. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren gegen die AUVA mit der Begründung ab, dass der OGH in ständiger Rechtsprechung den Unfallversicherungsschutz für „Wegunfälle“ in Stiegenhäusern von Miethäusern verneine. Daran hielt der OGH (10 ObS 11/26d) nun fest. Die Grenze, an welcher der versicherte Weg zur Dienststätte beginnt oder am Rückweg endet, ist die Außenfront des Wohnhauses. Das Haustor ist auch dann maßgeblich, wenn sich der Unfall innerhalb eines Miethauses auf der auch anderen Bewohnern zugänglichen Treppe ereignet. Das Stiegenhaus ist dem Versicherten besser als anderen bekannt und stellt damit eine Gefahrenquelle dar, für die er selbst verantwortlich ist.



