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OGH-Urteile
Kein Arbeitsunfall, wenn man den Arbeitsweg zweimal geht
Der Kläger war als Küchenchef in einem Hotel tätig und wohnte in einer einige Gehminuten entfernten Personalunterkunft. Auf dem Heimweg nach seinem Dienst bemerkte er, dass er den Zimmerschlüssel am Arbeitsplatz vergessen hatte, und kehrte um. Mit dem Schlüssel machte er sich erneut auf den Weg zu seiner Unterkunft. Als er – wie bereits zuvor – einen Zebrastreifen überquerte, wurde er von einem Pkw erfasst und schwer verletzt. Die AUVA lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall jedoch ab.
Der OGH (10 ObS 107/25w) stellte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her (die zweite Instanz hatte zugunsten des Klägers entschieden). Als Arbeitsunfall gilt laut OGH ein Unfall, der sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignet. Es ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte versichert, nämlich die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen Ausgangspunkt und Zielpunkt. Allein oder überwiegend im privaten Interesse gewählte Abweichungen davon sind nicht versichert. Ein Weg zur Abholung vergessener (privater) Sachen unterliegt daher nicht dem Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz des Klägers lebte auch nicht wieder auf, sobald er von der Arbeitsstätte ein zweites Mal den Heimweg antrat.



