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OGH-Urteile
Hundehalterhaftung
Eine Frau ging mit ihrem nicht angeleinten Hund, einem Australian Shepherd, in Richtung des Parkplatzes der Ferienwohnung, die sie der späteren Klägerin vermietet hatte. Beim Umrunden der Hausecke verlor sie ihren Hund, der bereits um die Ecke gebogen war, für wenige Sekunden aus den Augen. Die spätere Klägerin führte gerade den Hund ihrer Tochter, einen Cavalier King Charles Spaniel, an der Leine. Der unangeleinte Hund rannte auf den angeleinten Hund zu, packte diesen im Genick und zerrte ihn von der Halterin weg. Diese ließ die Hundeleine nicht los, wodurch sie mitgerissen wurde und zu Boden stürzte. Sie klagte die Halterin des Australian Shepherd auf Schadenersatz. Diese hielt entgegen, dass ihr Hund bislang gutmütig und gehorsam gewesen sei, ein ähnlicher Vorfall habe sich noch nicht ereignet.
Der OGH bestätigte jedoch die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe ihre objektive Sorgfaltspflicht verletzt (4 Ob 163/25m). Zwar muss die Aufsicht über einen Hund insbesondere im freien Gelände nicht immer darin bestehen, dass er an die Leine gelegt wird. Es genügt, dass ihn die Aufsichtsperson, wenn er den Befehlen gehorcht, stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten. Wesentlich ist, dass es dem Halter möglich ist, das Verhalten seines Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen. Diese Möglichkeit hatte die Beklagte – wenn auch nur für wenige Sekunden – nicht. Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen beaufsichtigt werden. Zum Einwand der Beklagten, sie habe auf ihrem eigenen Grundstück nicht mit Vorfällen dieser Art rechnen müssen, verwies der OGH darauf, dass ihr bekannt war, dass die Klägerin und ihre Familie mit einem Hund angereist waren.



