Hauptinhalt
OGH-Urteile
Hoffnung auf Erbschaft
Der Kläger erbrachte seit 1990 Heu-, Holz- und Hausarbeiten, aber auch Botengänge und „soziale Kontakte“ für die 2023 verstorbene Erblasserin, deren Nachlass dem Beklagten als Alleinerben rechtskräftig eingeantwortet wurde. Der Kläger hatte sie nur ein einziges Mal, rund zwei Jahre nach Aufnahme der Arbeiten, darauf angesprochen, dass er nicht laufend „gratis für sie arbeiten“ könne, worauf sie antwortete, dass „ihr Neffe ohnehin nie auftauche und er einmal alles kriegen werde“. Aufgrund dieser Aussage machte sich der Kläger Hoffnungen auf die Erbschaft. Die Erblasserin übergab dem Kläger regelmäßig Bargeldbeträge von insgesamt zumindest 15.000 Euro für dessen Mithilfe. Für größere Arbeiten legte der Kläger auch Rechnungen.
Nach ihrem Tod klagte er auf Zahlung von über 333.000 Euro (für 23.000 Arbeitsstunden), weil er die Arbeiten in der Erwartung erbracht habe, dass er zum Erben einsetzen werde. Die Klage wurde abgewiesen. Ähnlich sah es der OGH (2 Ob 208/25i). Er sprach aus, dass ein Bereicherungsanspruch bestehen kann, wenn sich die Leistungsempfängerin darüber im Klaren war oder hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung eines späteren (weitergehenden) Erfolgs erbracht werden. Diese Voraussetzungen lagen aber hier nicht vor.



