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OGH-Urteile
Haftung für Almkühe
Die am Weg stehende Mutterkuh griff die Klägerin und ihren Mann an, als diese – die kritische Distanz unterschreitend – an ihr vorbeigehen wollten. Der Angriff ereignete sich auf einem Almweg, an dessen Beginn ein Warnschild mit Verhaltensregeln angebracht ist. Die freie Weidehaltung von Mutterkühen mit Kälbern im betreffenden Gebiet ist ortsüblich.
Der OGH (7 Ob 70/25g) bestätigte die Ablehnung des Schadenersatzanspruchs. Eine gesonderte Verwahrung von Mutterkühen und Kälbern war nicht erforderlich. Eine Verpflichtung, einen Weg, der durch ein Weidegebiet führt, durch Zäune abzugrenzen, ist weder üblich noch zumutbar. Kühe sind im Allgemeinen keine Gefahr für den Menschen. Sollten allerdings auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können.
Die Forderung der Kläger, dass das Warnschild noch weitere Hinweise wie die zur Kuh einzuhaltende Distanz enthalten müsse, würde den Sorgfaltsmaßstab überspannen. Weder der Umstand, dass sich 100 Meter von der Unfallstelle entfernt eine Viehtränke und ein Holzlagerplatz, auf dem sich die Kühe gerne aufhalten, befindet, noch jener, dass der beklagte Halter der Kühe vor Ort war, vergrößerten die Gefahr so, dass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären.