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OGH-Urteile
Gestohlene Bitcoins
Der Kläger hatte Bitcoins erworben, um auf sie zuzugreifen, verwendete er eine physische Hardware-Wallet. Darauf sind die Blockchain-Adressen des Kryptoguthabens und der Private Key (privater Zugangsschlüssel) gespeichert. Der Kläger installierte unbemerkt eine Schadsoftware, die es unbekannten Dritten ermöglichte, auf seine Hardware-Wallet zuzugreifen und die Bitcoins auf Drittkonten zu transferieren. Der Kläger begehrt nun von seiner Haushaltsversicherung, ihm 1,47353348 Bitcoins auf seine Wallet zu übertragen, gestützt auf seinen Haushaltsversicherungsvertrag und die versicherte Gefahr eines Diebstahls.
Der OGH (7 Ob 225/25a) verneinte deren Deckung. Dem Kläger wurde kein physischer Gegenstand entwendet. Das Kryptoguthaben befand sich nicht auf der physischen Hardware-Wallet oder auf dem Computer des Klägers, sondern in der Blockchain. Die eingesetzte Schadsoftware diente nicht dazu, in die Wohnung des Klägers oder in einen „virtuellen Raum“ einzudringen. Sie wurde verwendet, um dem Kläger die Zugangsdaten zu entlocken. Der Zugriff auf das in der Blockchain befindliche Kryptoguthaben erfolgte erst in einem weiteren Schritt durch die Täter. Darin liegt jedoch keine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft und somit kein „einfacher Diebstahl“.


