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Geschäftsführer auf der Ersatzbank© Robert Daly - GettyImages.com

Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz

Geschäftsführer auf der Ersatzbank

Ein neues Gesetz disqualifiziert Geschäftsführer wegen bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen, auch aus dem EU-Ausland. Doch die Gewerbeordnung sieht noch rigidere Ausschlussgründe vor.

Von Natascha Sautter und Franz Althuber

26.03.2024
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Das Netz für Geschäftsführer wird immer enger – auch wenn man aufgrund aktuell bekannt gewordener Fälle mitunter den Eindruck gewinnen könnte, dass dem vielleicht nicht so sei. Seit 1. 1. 2024 ziehen Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten für Geschäftsführer nicht nur eine mögliche Stigmatisierung nach sich, sondern haben noch viel weitreichendere Konsequenzen. In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde national eine Disqualifikation von Geschäftsführern eingeführt. ­Diese hat zur Folge, dass nach der ­Ver­urteilung wegen bestimmter wirtschaftsstrafrechtsnaher Delikte für drei Jahre keine Geschäftsführungsfunktion mehr ausgeübt werden darf. Allerdings kann auch bereits ein minderschwerer „Fehltritt“ dazu führen, dass der Geschäftsführer seine Funktion zurücklegen muss. Hält er auch Anteile an der Gesellschaft, muss er möglicherweise sogar diese Anteile ­jemand anderem übertragen.

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