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OGH-Urteile

Gefahren in einer Boutique

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

29.11.2022
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Frau in Umkleidekabine
© Monkey Business Images - GettyImages.com

Die Klägerin stürzte im Bekleidungsgeschäft der Beklagten über eine einzelne Stufe, als sie beim ­Betrachten eines Kleidungsstücks rückwärtsging. Mit dem Vorwurf, die ­Beklagte habe durch die mangelnde Kennzeichnung bzw. Absicherung des Niveauunterschieds ihre Verkehrs­sicherungspflichten verletzt, machte sie Ersatzansprüche geltend.

Vom Inhaber eines Geschäfts kann aber keine Beseitigung sämt­licher Gefahrenquellen gefordert werden. Vielmehr ist auch vom Kunden zu erwarten, dass er beim Gehen „vor die Füße schaut“. Die Ansicht der Vorinstanz, dass der nicht ungewöhnlich hohe Niveauunterschied im Verkaufsraum aufgrund des unterschiedlichen Bodenbelags (graue Fliesen und brauner Holzboden) sowie der Beleuchtung gut erkennbar war, ist jedenfalls vertretbar, so der OGH (1 Ob 143/22v). Da die Klägerin beim Rückwärtsgehen stürzte, hätte die von ihr geforderte zusätzliche Hervorhebung des Gefahrenbereichs durch „Signalfarben“ ihren Sturz auch nicht verhindert, ebenso wenig eine rutschfeste Oberfläche.

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