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OGH-Urteile
Entzug der Obsorge
Der Mutter wurde die Obsorge für den Minderjährigen entzogen, sodass diese nun dem Vater allein zukommt, außerdem wurde das (zuletzt begleitete) Kontaktrecht der Mutter zum Kind ausgesetzt, wogegen die Mutter gerichtlich vorging.
Das Gericht hat zur Sicherung des Kindeswohls nötige Verfügungen zu treffen, der Entzug der Obsorge kommt stets nur als Ultima Ratio in Betracht, so der OGH (3Ob124/25v). Dabei genügt es für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls, dass die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Dies war hier anzunehmen. Die Mutter zeigt gegenüber ihrem Sohn im Volksschulalter ein stark grenzüberschreitendes Verhalten und behandelt ihn wie ein Kleinkind. Sie priorisiert eigene Wünsche und Vorstellungen, ist emotional instabil, zeigt eine eingeschränkte Impulskontrolle und aggressives Verhalten. Insgesamt weist sie derzeit keine ausreichende Erziehungsfähigkeit auf. Wegen ihrer ablehnenden bis feindseligen Haltung gegenüber dem Vater besteht zwischen den Eltern auch keine ausreichende Kommunikationsbasis.
Die Mutter kann derzeit auch keinen dem Kindeswohl dienlichen Kontaktrahmen gestalten und vorgegebene Grenzen nicht einhalten, weshalb die Gefahr besteht, dass Kontaktsituationen in Anwesenheit des Kindes weiter eskalieren. Damit liegt in der Übertragung der Obsorge auf den Vater allein und in der Aussetzung des Kontaktrechts der Mutter keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.



