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Ein Recht auf Updates
Wenn der Smart-TV Probleme macht, liegt es nicht selten an einem Update
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Was das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz bringt

Ein Recht auf Updates

. . . und großzügigere Regeln bei auftretenden Mängeln sind die wichtigsten Highlights des neuen Gesetzes. Was die Neuerungen für Konsumenten, aber auch für den Handel bedeuten.

Von Susanne Kowatsch

10.01.2022

 Rund 40.000 Beschwerden zur Gewährleistung arbeiteten alleine die Konsumentenschützer der Arbeiterkammern im letzten Jahr ab. Ein häufiges Thema: Wie kann man beweisen, dass der Mangel schon im gekauften Produkt vorhanden war, aber bloß erst später zum Vorschein kam – nämlich ausgerechnet, nachdem sechs Monate nach Kauf verstrichen waren?

Vermutungsfrist verlängert

Bisher sieht die Rechtslage so aus: Bleibt die Waschmaschine eines Abends mitten im Waschvorgang stehen, kommt es ganz darauf an, wie lange der Kauf her ist. Liegen weniger als sechs Monate ab Übergabe der Ware zurück, trägt der Händler die Beweislast, dass der Mangel nicht (!) bereits mit Kauf vorhanden war.
Danach, bis zum Ende der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, liegt es am Käufer zu beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe des Produkts vorhanden war und bloß erst später zutage trat. Das ist für den Laien natürlich sehr schwierig – und so fällt man oft schon nach sechs Monaten um seinen Gewährleistungsanspruch um.

Das verbessert sich nun: Im neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), das mit 1. Jänner in Kraft getreten ist, wurde die sogenannte „Vermutungsfrist“ von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Tritt der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe auf, dann gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Mangelhaftigkeit schon im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. – Gegenteiliges müsste der Händler beweisen.

Noch besser sieht es nun bei fortlaufenden digitalen Leistungen (z. B. Streaming etc.) aus: „Hier liegt die Beweislast für die gesamte Laufzeit des Bereitstellungszeitraums beim Unternehmen“, schildert  Gerald Waitz, Partner von Waitz Rechtsanwälte in Linz.
Bei der Geltendmachung des Mangels gibt es noch eine weitere kleine Verbesserung: „Bisher musste binnen zwei Jahren ab Übergabe geklagt werden oder eine entsprechende Einrede gemacht werden. Das war in der Praxis oft ein Problem, wenn der Mangel erst knapp vor Ablauf der zwei Jahre erkannt wurde. Unter der neuen Rechtslage ist nach Ablauf der zwei Jahre eine dreimonatige Nachfrist vorgesehen, binnen derer man aktiv werden muss“, Thomas Hirmke, Leiter Bereich Recht des VKI.

Für Verträge ab 1. Jänner

Warum die neuen Regeln eingeführt werden? Das VGG setzt zwei EU-Richtlinien (Warenkauf 2019/771 und Digitale Inhalte 2019/770) um, es gelten  

  • für den Kauf von Waren (= bewegliche körperliche Sachen) und auch für solche, die erst herzustellen sind und dann geliefert werden, sogenannte Werklieferungsverträge;
  • für die Bereitstellung digitaler Leis­tungen (Inhalte sowie Dienstleistungen). Sie fallen sogar dann darunter, wenn die Gegenleistung nicht in einer Zahlung, sondern einer sonstigen Gegenleistung besteht, z. B. der Überlassung personenbezogener Daten.

„Das bedeutet, dass nun auch erstmals etwa Facebook oder Gratis-Apps in den Gewährleistungsregeln mit umfasst sind, sobald man ihnen personenbezogene Daten überlässt“, schildert Waitz. Das könnte sich sowohl auf Fälle auswirken, wo Inhalte gesperrt oder Beiträge nicht veröffentlicht werden, als auch wenn Funktionen Mängel aufweisen.

Die neuen Regeln gelten, wenn der Vertrag ab dem 1. Jänner 2022 geschlossen wurde. Bezüglich Social Media präzisiert Waitz: „Auch hier gelten die neuen Regeln nur, wenn man seinen Account ab 1. Jänner neu anlegt.“
In erster Linie schützt das VGG Verbrauchergeschäfte (d. h. mit Privaten); von der Update-Pflicht (dazu gleich mehr) profitieren aber auch Geschäftskunden.
Nicht erfasst vom neuen Gesetz sind dagegen Verträge über unbewegliche Sachen (Haus- oder Wohnungskauf), reine Werkverträge oder Tauschverträge über körperliche Sachen. Für sie gilt weiterhin das ABGB,  daneben gilt weiterhin das Konsumentenschutzgesetz.„Das bewirkt leider eine gewisse Zersplitterung, die im Einzelfall die Beurteilung auch für Juris­ten nicht ganz einfach macht, was worunter fällt – etwa die Abgrenzung zwischen reinem Werkvertrag und Werkliefervertrag“, schildert Hirmke.

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