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Verkürzungszuschlag
Die steuerliche Anonymverfügung
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Im Zuge einer Außen- bzw. Betriebsprüfung fahren die Finanzprüfer nicht selten sogenannte „Mehrergebnisse“ ein, die auf gut Deutsch den Steuerbürgern Abgabennachforderungen bescheren. Damit nicht genug, landen die dazugehörigen Betriebsprüfungsberichte bei der Finanzstrafbehörde, die analysiert, ob eine Begehung finanzstrafrechtlicher Tatbestände vorliegt. Wer ein schlechtes Gewissen hat und sich keine Finanzstrafe einhandeln will, kann beim Fiskus gegen klingende Münze einen Ablass erwirken, was uns zu § 30a Finanzstrafgesetz (FinstrG) bringt.
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