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OGH-Urteile

Auskunftspflicht der Bank über Sparbücher

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

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30.01.2024
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Sparbuch mit Geldscheinen
Die Bank muss ihrer Kundin ­Auskunft über die von ihr und ihrer Mutter eröffneten Kleinbetragssparbücher geben – auch ohne Vorlage der ­Sparbücher.1© Santje09 – GettyImages.com

Die Kundin begehrte von ihrer Bank Auskunft über sämtliche auf sie und ihre Mutter identifizierte Kleinbetragssparbücher, die bei dieser angelegt sind. Sie wünschte die Angabe der Kontonummer bzw. IBAN, auf wen diese lauten sowie deren Einlage- bzw. Buchstände. Als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter stehe ihr diese Auskunft auch für die von ihrer Mutter angelegten Sparbücher vertraglich zu.  Die Bank wendete ein, eine Auskunftserteilung über Kleinbetragssparbücher (d. h. unter 15.000 Euro Saldo) komme nur gegen Vorlage der Sparurkunden in Frage. Eine freiwillige Auskunft werde durch das Bankgeheimnis verhindert, schließlich könnte inzwischen jemand anderer Eigentümer der Sparbücher sein. Erst- und Berufungsgericht gaben der Bank recht.

Anders nun der OGH (10 Ob 43/23f), er gewährt der Klägerin einen vertraglichen Auskunftsanspruch, da er sich auf eine im Eröffnungszeitpunkt zweifellos bestehende Geschäftsbeziehung bezieht. Bestand eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser, so steht sie dem eingeantworteten Erben gleichermaßen zu. Der Auskunftsanspruch der Klägerin beruht auf dem mit der Beklagten bestehenden Vertrag, ohne dass dafür die Sparurkunde vorgelegt werden müsse. Dem Auskunftsanspruch steht auch das Bankgeheimnis nicht entgegen.

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