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OGH-Urteile
Abschleppen als mutwillige Beschädigung?
Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer besteht für das beschädigte Fahrzeug eine Kfz-Haftpflicht- inklusive Kaskoversicherung, wobei auch gegen Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen versichert ist. Der spätere Kläger ließ sein Fahrzeug während eines Radurlaubs in Griechenland auf einem öffentlichen Parkplatz stehen. In diesem Zeitraum wurde das Fahrzeug von unbekannten Dritten unprofessionell abgeschleppt und beschädigt. Die Reparaturkosten betragen rund 4.500 Euro. Die Versicherung lehnte die Deckung ab.
Der OGH (7 Ob 168/25v) führte aus, dass Mut- oder Böswilligkeit voraussetzt, dass die Handlung von besonderen Motiven wie vandalischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer getragen ist, sie liegt auch dann vor, wenn die schädigende Handlung für den Täter reiner Selbstzweck und nicht Mittel zum Zweck (z. B. Diebstahl) gewesen ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer mut- oder böswilligen Handlung liegt beim Versicherungsnehmer.
Hier war der Abschleppvorgang derart unprofessionell, dass der Schadenseintritt geradezu „vorprogrammiert“ war. Damit steht aber weder ein besonderes verpöntes Motiv des Dritten fest, noch dass die Schädigung reiner Selbstzweck gewesen wäre. Vielmehr stehen ausschließlich Schäden fest, die auf einen unsachgemäßen Abschleppvorgang schließen lassen. Damit hat der Kläger die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls nicht bewiesen.



