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OGH-Urteile
Abmahnungsgeschäftsmodell: Erfolgshonorar nichtig
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Nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ist ein Vertrag, mit dem ein Rechtsfreund die Streitsache an sich löst, nichtig. Als „Rechtsfreund“ ist neben Rechtsanwälten oder Personen mit vergleichbaren Standesregeln auch ein Prozessfinanzierer anzusehen, wenn er versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen. Dem vorliegenden Geschäftsmodell, nämlich „automatisierten“ Abmahnungen mit dem Ziel einer Prozesskostenablöse um 395 Euro, ist eine Einflussnahme auf die Verfahrensführung immanent, auch wenn mittlerweile Rechtsanwälte daran beteiligt sind. Dass bei Misserfolg gar kein Honorar geschuldet wird, ändert nichts: Das gesetzliche Verbot betrifft die Quotenbeteiligung am Erfolg, nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich (4 Ob 37/26h). Der beklagte Prozessfinanzierer wurde zu Recht verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, sich für die Vermittlung von Mandanten, die Besitzschutzansprüche geltend machen wollen, ein Erfolgs- und Vermittlungshonorar auszubedingen, das in einem Prozentsatz der von potenziellen Besitzstörern vereinnahmten Zahlungen besteht. Gleichgültig, welche Bezeichnung verwendet wird (Pauschalbetrag für Klagsverzicht, Ersatz der Rechtsdurchsetzungskosten).



