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Ab 1. September: leichter zum Balkonkraftwerk
Die gesetzlichen Erleichterungen gelten nur für Wohnungseigentümer, nicht aber für Mieter.
© Maryana Serdynska - GettyImages.com

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Ab 1. September: leichter zum Balkonkraftwerk

Der Gesetzgeber senkt die Hürden für Wohnungseigentümer, die eine Mini-PV-Anlage auf Balkon oder Terrasse installieren wollen.

Von Robert Wiedersich

27.08.2024
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Photovoltaikpaneele am Balkon oder auf der Terrasse montieren, an der Steckdose anschließen und Sonnenstrom produzieren. Die unter dem Begriff Balkonkraftwerk zusammengefassten steckerfertigen Mini-PV-Anlagen (max. 800 Watt) sind für Wohnungsbesitzer die einfachste und meist einzige Möglichkeit, selbst Strom zu produzieren. Eine Genehmigung des Netzbetreibers ist nicht notwendig, eine Meldung der Anlage reicht. Vor der Installation war bisher auch die Zustimmung der anderen Eigentümer im Haus einzuholen. In der Praxis wurden viele Anlagen freilich einfach montiert, ohne zu fragen. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz wäre dies aber nicht rechtens gewesen. Hier setzt die Vereinfachung an: Ab dem 1. September genügt es, die Miteigentümer über die geplante Installation zu informieren. Die Zustimmung gilt automatisch als erteilt, wenn niemand innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Gibt es einen Widerspruch, muss dieser außerdem gut begründet werden, z. B. wegen Sicherheitsbedenken. Im Streitfall kann die Zustimmung vom Gericht erteilt werden, wenn der Widerspruch nicht gerechtfertigt war. Die Rechtslage bei Balkonkraftwerken wird damit an jene bei der Installation einer Ladestation (Langsamlader) für Elektroautos durch Wohnungseigentümer angeglichen. In Mietwohnungen bedarf es weiterhin der Zustimmung des Vermieters.

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