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Frau B. bewohnt eine Eigentumswohnung im ersten Stock eines Mehrparteienhauses. Von ihrem Balkon blickt sie direkt auf den 40 Quadratmeter kleinen Garten der darunter liegenden Wohnung. Oder vielmehr auf das, was früher einmal ein Garten war.
Die Eigentümerin der Gartenwohnung, eine GmbH, hielt offenbar nicht viel von Rasenmähen und Blumengießen und entschied sich für eine pflegeleichtere Lösung. Die oberste Erdschicht wurde auf der gesamten Fläche samt Bewuchs abgetragen und durch eine Schotterschicht ersetzt. Auf dieser wurden dann dunkle Terrassenplatten verlegt.
Unmittelbar nach der Verlegung beschwerte sich Frau B. bei der GmbH und bei der Hausverwaltung. Sie forderte die Wiederherstellung des Hausgartens entsprechend den Bestimmungen des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags. Dies verweigerte die Eigentümerin der Garten- bzw. Terrassenwohnung.
Frau B. argumentierte, dass sie nie ihre Zustimmung zum Umbau gegeben hätte. Die GmbH war der Meinung, dass sie zu Änderungen an ihrem Wohnungseigentumsobjekt auf ihre Kosten berechtigt sei. Eine bloß bagatellhafte Umgestaltung bedürfe auch nicht der Zustimmung aller übrigen Eigentümer. Diese sei sehr wohl erforderlich, konterte die Klägerin. Schließlich handle es sich hier um eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen der anderen Eigentümer.
Ob die Platten bleiben durften, musste letztlich der Oberste Gerichtshof entscheiden.
Wer hat Recht bekommen?
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