Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners
Springe zum Ende des Werbebanners Springe zum Anfang des Werbebanners

Hauptinhalt

01.03.2023

Familie A kaufte 2017 von einem Bauträger in Kärnten eine Erdgeschoßwohnung mit Garten für rund 200.000 Euro. Der Verkäufer hatte alle Wohnungen mit dem ­unverbaubaren Karawankenblick beworben, unter anderem in einer Broschüre. Das war auch für Familie A kaufentscheidend. Bei einem Besichtigungstermin sicherte ihr ein Mitarbeiter des Bauträgers noch einmal zu, dass „dort nichts Hohes hinkomme, dies dürfe gar nicht sein“. Familie A änderte deshalb sogar eigens den Grundriss, um von Küche und Wohnraum aus freien Blick auf die Berge zu haben.

Ein Jahr nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die angebliche Unverbaubarkeit nicht viel wert war. Da wurde nämlich direkt vor der Wohnung von Familie A ein zweigeschoßiges Haus mit Spitzdach ­errichtet. Der Panoramablick war danach von Wohnraum und Terrasse aus massiv eingeschränkt. Die Familie begehrte daher vom Verkäufer eine Kaufpreisminderung in Höhe von knapp 30.000 Euro.

Der Bauträger konterte, dass der unverbaubare Panoramablick kein Bestandteil des Kaufvertrags gewesen sei. Die Käufer wollten das zwar seinerzeit im Kaufvertrag festhalten, ein Mitarbeiter des Bauträgers verweigerte aber die Änderung des Standardvertrags. Zur Beruhigung versicherte er aber gleichzeitig, dass das Projekt der Bewerbung entspreche.

Der Fall ging bis zum OGH, der entscheiden musste, ob ein zugesagter, aber verbauter Panoramablick ein wertmindernder Faktor ist und dadurch Gewährleistungsansprüche ausgelöst werden.

Wer hat Recht bekommen?

So haben Sie im Vergleich zu anderen Leserinnen und Lesern abgeschnitten:

0 Richtige Antworten
0% der Leser
1 Richtige Antworten
0% der Leser