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31.01.2023

Familie A wohnt in einer Doppelhaushälfte. Die andere Hälfte des Hauses, die aufgrund der Hanglage etwas höher liegt, gehört Familie B. Die Gärten grenzen direkt ­aneinander, nur getrennt durch ­eine Stützmauer. Nachdem Familie A im Garten einen Swimmingpool errichtet hatte, wollte man etwas mehr Privatsphäre. Ein Sichtschutz aus Milchglas auf der Stützmauer, 1,2 Meter hoch, 2,5 Meter lang und anschließend weitere 6,5 Meter lang und 60 Zentimeter hoch, sollte sie vor Bli­cken aus dem höher gelegenen Garten schützen. Da es sich bei dem Doppelhaus um ein Wohnungs­eigentumsobjekt handelt, brauchte es aber die Zustimmung von Familie B, die diese verweigerte. Vor Gericht führte sie gleich eine Reihe von Argumenten an, die ihr schutzwürdiges Interesse belegen sollten. Dazu zählte auch, dass die Milchglaswand auf der Terrasse klaustrophobische Gefühle auslösen würde. Außerdem komme es zu einer Einschränkung des bisher vorhandenen Rundumblicks. Auch könnte die Zustimmung zu diesem einen Sichtschutz einen „Dominoeffekt“ in der Siedlung auslösen. Dann würden vielleicht andere Nachbarn beginnen, Trennwände aufzustellen. Und überhaupt diene der Sichtschutz bloß zur Befriedigung eines Luxusbedürfnisses. Wäre nicht nachträglich von Familie A ein Swimmingpool angelegt worden, bräuchte es auch keine Barriere, die vor Blicken schützt.

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