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Die Sonne schickt keine teure Stromrechnung, dachte sich ein Papiergroßhändler und plante eine große Photovoltaikanlage. Sie sollte in Zukunft seinen gesamten Stromverbrauch abdecken inklusive Umstellung des Fuhrparks auf E-Autos und Anschaffung von E-Bikes für die Mitarbeiter. Für die Anlage würde er rund 190 Quadratmeter der Westseite des Hausdaches benötigen. Obwohl das für die Stromproduktion gut geeignete Westdach insgesamt 374 Quadratmeter groß ist, würden aufgrund der Anordnung der Paneele nur mehr 69 Quadratmeter für zukünftige Anlagen freibleiben.
Das Problem: Das Haus gehört dem Papierhändler nicht alleine, sondern nur zu etwa einem Drittel. Zwei andere Wohnungseigentümer, die mit ihren Betrieben im Erdgeschoß ebenfalls ein Drittel des Hauses besitzen, waren von den Kraftwerksplänen wenig begeistert und legten ihr Veto ein. Schließlich wollten sie etwas später selbst eine PV-Anlage installieren, um ihre Betriebe mit Strom zu versorgen. Dafür wäre aber auf dem Westdach nun viel zu wenig Fläche verfügbar. Die Ostseite wäre zwar noch frei, aber das Dach müsste zuerst aufwendig adaptiert werden, um eine Anlage zu tragen.
Der Papierhändler zog vor Gericht, um dort die Zustimmung zu seiner Photovoltaikanlage zu erzwingen, da sie verkehrsüblich sei und einem wichtigen Interesse diene. Die Gegner sahen eine Ungleichbehandlung, da sich kein Eigentümer das gemeinschaftliche Dach exklusiv unter den Nagel reißen dürfe.
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