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OGH-Urteile
Zweckverfehlte Unterstützung
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Ein unverheiratetes Paar hatte gemeinsam ein Haus gebaut. Die Mutter des Lebensgefährten hatte die beiden finanziell beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks und beim anschließenden Hausbau unterstützt. Sie hatte ihnen 70.000 Euro übergeben, wobei sie erklärte, dass sie ihre Unterstützungsleistung im Fall einer Beendigung der Beziehung zwischen ihrem Sohn und der nunmehrigen Beklagten zurückerhalten wolle. Darüber hinaus leistete sie – in der den beiden bekannten Erwartung, die Beziehung werde bestehen bleiben und beide dauerhaft im zu errichtenden Haus wohnen – Zahlungen in Höhe von 97.869 Euro an mit verschiedenen Leistungen beim Hausbau beauftragte Dritte.
Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft klagte die Mutter die Ex ihres Sohns auf Rückzahlung der Hälfte der geleisteten Beträge. Die Klage war berechtigt (1 Ob 32/26a), die Ex-Lebensgefährtin muss zahlen. Der Klägerin steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch hinsichtlich der Finanzierung der Bauleistungen Dritter zu, weil sie Geldleistungen erbracht hat, die bei Zweckverfehlung zurückzuzahlen sind. Die Rechtsprechung, die zur angemessenen Entlohnung zweckverfehlter Arbeitsleistungen (unabhängig vom verschafften Nutzen) entwickelt wurde, ist auch auf Geld- und Materialaufwendungen anzuwenden.



