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OGH-Urteile
Zivilteilung eines Hundes
Als ihre Lebensgemeinschaft zerbrach, schlossen sie eine rechtskräftige gerichtliche „Benützungsregelung“ für den gemeinsamen Hund ab. Jeweils vom Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 17 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch um 19 Uhr sollte er im Haushalt des Mannes, ansonsten von der Frau betreut werden. Diese weigerte sich allerdings, die Benützungsregelung einzuhalten, und gab den Hund nicht an ihren Ex heraus. Vielmehr begehrte sie vor Gericht die Zivilteilung des Hundes und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die sie ermächtigen sollte, den Hund bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Teilungsklage zurückzubehalten. Denn eine abwechselnde Betreuung des Hundes würde ihre eigene psychische Gesundheit und das Tierwohl gefährden.
Der OGH (9 Ob 93/25d) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, die den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen haben, die Klägerin ist an der Behauptung eines drohenden, unwiederbringlichen Schadens gescheitert. Doch selbst bei Erfolg ihrer Klage hätte sie keinen Anspruch darauf, den Hund „zurückzubehalten“, ganz im Gegenteil: Ihre Zivilteilungsklage zielt darauf ab, die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien durch eine gerichtliche Feilbietung des Hundes aufzulösen und den Erlös unter den Parteien aufzuteilen.



