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Wer noch eine steuerfreie PV-Anlage bekommt
Viele Haushalte haben den Kauf einer PV-Anlage vorgezogen, um noch von der USt-Befreiung zu profitieren.
© Elenathewise – GettyImages.com

GEWINN-Tipp der Woche

Wer noch eine steuerfreie PV-Anlage bekommt

Die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen und dazugehörige Stromspeicher endet am 31. März 2025. Wer rechtzeitig bestellt hat, profitiert aber noch bis Jahresende von der Steuerbefreiung.  

Von Robert Wiedersich

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12.03.2025
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Die alte Regierung hatte die Befreiung von der 20-prozentigen Umsatzsteuer eigentlich bis 31. Dezember 2025 beschlossen. Die USt-Befreiung ersetzte unbürokratisch die mühsame Förderungsabwicklung für Anlagen bis 35 Kilowattpeak (kWp). Darunter fallen so gut wie allen privaten Anlagen.

Die neue Regierung dreht das Steuerzuckerl nun aber schon mit 1. April ab. Was aber, wenn man die Anlage bereits bestellt hat, die Montage aber erst in ein paar Monaten erfolgt? Schließlich war bisher laut Finanzministerium das Fertigstellungsdatum für die Steuerbefreiung entscheidend und nicht das Bestell- oder das Rechnungsdatum. Nun gilt: Wer bis zum 6. März die Bestellung einer PV-Anlage abgeschlossen hat, zahlt weiterhin keine USt. Einzige Voraussetzung: Die Anlage muss bis zum 31. Dezember 2025 fertig installiert sein. Wer ab dem 7. März bestellt hat, bekommt die Steuerbefreiung hingegen nur, wenn die Anlage bis inklusive 31. März fertig installiert ist. Wird sie später fertig, wird die USt fällig.

Vera Immitzer, Geschäftsführerin des Verbands PV Austria, erwartet, dass es anstelle der USt-Befreiung noch heuer eine neue Investitionsförderung des Bundes für PV-Anlagen und Stromspeicher geben wird. Wegen der Budgetkrise wird diese aber wohl weniger üppig dotiert werden. Details zu Start und Höhe der Förderung gibt es noch nicht. 2024 betrug die Investitionsförderung des Bundes für kleine Anlagen bis zehn kWp 195 Euro pro kWp und 200 Euro pro kWh Speicher. Wer sich für die USt-Befreiung entschied, konnte die Förderung aber nicht beantragen.

Von den Plänen der Bundesregierung nicht betroffen sind Förderungen von Ländern und Gemeinden. Diese bestehen weiter und können je nach Förderrichtlinien auch mit einer zukünftigen Bundesförderung kompatibel sein.

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