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Neue Regeln zur Mieterhöhung
Welche Mieten am 1. April steigen
Am 1. April wird es ernst. Das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) ist kein Aprilscherz, sondern eine der wichtigsten Änderungen des Mietrechts seit Jahrzehnten, auch wenn die Reform auf den ersten Blick wenig revolutionär wirkt. Diese Einschätzung hört man zumindest von Juristen, die sich in den vergangenen Wochen intensiv mit der Materie beschäftigt haben. Tatsächlich soll das Gesetz die jahrelange Unsicherheit beenden, ob und wie stark die Wohnungsmieten angehoben bzw. an die Inflation angepasst werden dürfen. Dafür greift der Gesetzgeber erstmals auch in den freien Mietzins ein, also bei jenen Wohnungen, wo bisher nur der freie Markt die Miethöhe begrenzte. Bevor die ersten Mieterhöhungen an die Mieter versendet werden, beantwortet GEWINN gemeinsam mit Immobilienrechtsexperten die wichtigsten Fragen rund um die neuen gesetzlichen Regelungen.
In welchen Wohnungen steigen die Mieten ab 1. April?
Betroffen sind alle Wohnungsmietverträge (auch Untermiete), die dem Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechts unterliegen. Beim Vollanwendungsbereich handelt es sich vereinfacht um die meisten vermieteten Wohnungen, die vor 1945 errichtet wurden. Auch die meisten Gemeindewohnungen fallen unabhängig vom Baujahr in den Vollanwendungsbereich, z. B. in Wien. Der Teilanwendungsbereich umfasst wieder vereinfacht jene Mietwohnungen, die nach 1945 errichtet wurden (ausgenommen Gemeinde- oder Genossenschaftswohnungen). Hier war der Termin der Mietanhebung bisher abhängig vom Mietvertrag. Häufig wurde vereinbart, dass die Miete jedes Jahr am 1. Jänner mit der Inflation des Vorjahres steigt oder dass die Miete immer dann steigt, wenn die Inflation eine gewisse Schwelle überschritten hat, z. B. fünf Prozent. Solche Regelungen kann man sich in zukünftigen Mietverträgen sparen, da immer zum 1. April um die Inflation des Vorjahres erhöht wird.
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