Hauptinhalt
OGH-Urteile
Schlechter Parkservice
Die Klägerin betreibt ein Hotel und bietet ein „Parkservice“ an, bei dem Mitarbeiter Gästefahrzeuge in der Garage einparken. Aufgrund eines Fahrfehlers steuerte ein Mitarbeiter das Auto trotz Rotlicht in die geschlossene Tür eines Kfz-Aufzugs, wodurch dieser beschädigt wurde. Die Hotelbetreiberin begehrte von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs Zahlung für den Schaden. Ihr Mitarbeiter sei der Halterin des Pkw als Betriebsgehilfe zuzurechnen.
Der OGH (2 Ob 74/25h) bestätigte die Abweisung der Klage. Die Hotelbetreiberin ist zwar geschädigte Dritte im Sinn des § 26 KHVG und damit zum Geltendmachen eines Schadenersatzanspruchs legitimiert. Allerdings bestand zwischen ihr und dem Gast (der Fahrzeughalterin) ein Beherbergungsvertrag, der Schaden wurde bei Erfüllung dieses Vertrags durch einen Mitarbeiter der Hotelbetreiberin grob fahrlässig verursacht. Die Vertragsauslegung ergibt, dass ein Einstehen des Gasts aus der Gefährdungshaftung für einen Mitarbeiter des Hotels konkludent ausgeschlossen wurde.