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OGH-Urteile
Poolanlage entgegen Flächenwidmung
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Grundstückseigentümer beauftragten ein Unternehmen mit der Errichtung einer Poolanlage an der Stelle einer bereits bestehenden Poolanlage. Die Grundstücksfläche war im Flächenwidmungsplan als „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen, somit wurde die Poolanlage widmungswidrig errichtet. Diese Tatsache war aber keinem der Streitteile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt.
Die Grundstückseigentümer klagten das Unternehmen wegen Warnpflichtverletzung auf Ersatz der Kosten des Bauprojekts einschließlich der Abriss- und Entsorgungskosten. Die Klage ist dem Grunde nach berechtigt, so der OGH (1 Ob 26/26v). Das für sein mangelndes Verschulden beweispflichtige Unternehmen hätte, wie die Vorinstanzen bereits feststellten, über die Einholung eines Grundbuchauszugs hinaus auch in den Flächenwidmungsplan Einsicht nehmen müssen, um die Bebaubarkeit der Grundfläche zuverlässig abzuklären. Dass ihm aufgrund bestimmter Umstände die Widmungswidrigkeit nicht hätte auffallen können, behauptete es gar nicht.



