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OGH-Urteile
Neues zur Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag
Nach § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG sind für den Verbraucher solche Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen hin ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung zusteht.
Diese Bestimmung, die im Zusammenhang mit Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen zu Verunsicherung geführt hatte, wurde durch das Zivilrechtliche Indexierungsanpassungsgesetz (ZIAG) mit 1. 1. 2026 dahingehend ergänzt, dass sie nicht für Dauerschuldverhältnisse gilt, die darauf angelegt sind, dass unternehmerische Vermieter ihre Leistung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig erbringen.
Im neuesten Fall ging es nun um eine von früheren Mietern behauptete sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund einer „Vordatierung“ des Basismonats für die Wertsicherung. Dazu stellte der OGH klar (1 Ob 87/25p), dass eine solche Benachteiligung nur vorliegen könne, wenn der festgelegte Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass dem Mieter im Zuge der Wertanpassung in signifikantem Umfang die in der Vergangenheit liegenden Geldwertverluste angelastet werden können. Dies war aber bei der gegenständlichen Indexzahl nicht der Fall.



