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Günstige Kredite für Hochwasseropfer
Auch einige Banken bieten Hochwasseropfern nun günstige Zinsen an, damit Ersatzanschaffungen getätigt werden können.
© APA/HELMUT FOHRINGER/picturedesk.com

Geld-Tipps

Günstige Kredite für Hochwasseropfer

Um Hochwasserschäden schneller beseitigen zu können, haben einige Banken nun Hilfspakete für Geschädigte geschnürt.

Von Susanne Kowatsch

07.10.2024
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Eine günstige Sofortfinanzierung bieten aktuell etwa die Erste Bank und die Unicredit Bank Austria an. Eine solche ist bei beiden Bankhäusern mit einem Höchstbetrag von 50.000 Euro als Überziehungsrahmen für fixe zwei Prozent Sollzinsen p. a. bei einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten für bestehende Kunden zu haben, egal, ob ­Privat- oder Unternehmenskunden. Es fallen auch keine Bearbeitungs-, Kontoführungsgebühren etc. an. „Betroffene können die Sofortfinanzierung direkt und unbürokratisch beantragen, die innerhalb von 24 Stunden von uns beantwortet wird“, so Gerda Holzinger-Burgstaller, Vorstands­vorsitzende Erste Bank Österreich. Auch die Bank Austria verspricht ­Betroffenen eine unbüro­kratische ­Abwicklung unter Vorlage einer schriftlichen Schadensbestätigung durch Stadt oder Gemeinde bzw. einer Schadensmeldung an die Ver­sicherung.

Stundungen sind für Private (bis zu zwölf Monaten) und für Unternehmen möglich, für Letztere können bei der Bank Austria auch individuell ­Sanierungsfinanzierungen über höhere Beträge vereinbart werden.

Auch die Bank99 hat ein Hilfs­paket geschnürt: Hochwassergeschädigte können eine Konsumfinanzierung abschließen, die Kondition wird einen Prozentpunkt unter dem üblichen Wert liegen, Start der Aktion ist 1. Oktober in allen Postfilialen, für die Vergabe sind neben den Standardrisikokriterien für Konsumkredite die ­Lage in einem Hochwassergebiet und ein Foto vom Schaden nötig.

Auf noch etwas Erfreuliches macht die Finanzmarktaufsicht (FMA) aufmerksam: Kredite für Instand­setzung nach Naturkatastrophen, die ausschließlich der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des eigenen Hauptwohnsitzes (!) dienen, unter­liegen nicht der KIM-Verordnung.

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