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Gebührenbefreiung bei Immobilienkauf endet!
Eile ist angesagt: Damit der Wohnungskauf noch unter die Gebührenbefreiung fällt, muss bis 30. Juni der vollständige Grundbuchsantrag bei Gericht eingelangt sein.
© Drazen Zigic – GettyImages.com

GEWINN-Tipp der Woche

Gebührenbefreiung bei Immobilienkauf endet!

Mit 30. Juni endet die befristet eingeführte Gebührenbefreiung beim Immobilienerwerb. Wer sie noch nützen möchte, sollte also schnell sein – und einiges beachten.

Von Susanne Kowatsch

12.05.2026
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Am ersten Juli 2024 wurde sie auf zwei Jahre befristet eingeführt: die Gebührenbefreiung für die Eintragung des Eigentumsrechts (1,1 Prozent) sowie des Pfandrechts (1,2 Prozent) ins Grundbuch beim Immobilienerwerb. Da in Zeiten knapper Budgets leider kaum zu erwarten ist, dass die Regelung in letzter Sekunde von der Bundesregierung doch noch verlängert wird, ist anzunehmen, dass sie wie geplant mit 30. Juni 2026 auslaufen wird.

Welcher Zeitpunkt gilt?

Es bleibt also nicht mehr viel Zeit für alle, die aktuell einen Immobilienkauf planen. Denn „für die Gebührenbefreiung ist nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrags entscheidend, sondern dass der Grundbuchsantrag spätestens am 30. Juni 2026 beim Gericht einlangt. In der Praxis hängt das davon ab, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen“, erklärt Ulrich Voit, Notar in Wien und Pressesprecher der Österreichischen Notariatskammer. Sollte dann etwa noch die grundverkehrs- bzw. abhandlungsgerichtliche Genehmigung oder eine Pfandurkunde fehlen, kann das dazu führen, dass der Antrag nicht mehr rechtzeitig bis zum 30. Juni eingebracht werden kann.

Nur bis 500.000 Euro 

Aber es sind auch einige grundsätzliche Einschränkungen zu beachten. So gilt die Befreiung nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte (nicht also für Erbschaften oder Schenkungen), die der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen. Die Gebührenbefreiung für das einzutragende Pfandrecht steht auch nur zu, wenn das Darlehen zu mehr als 90 Prozent für Erwerb, Errichtung oder Sanierung des Eigenheims verwendet wird. 

Zudem darf pro Erwerbsvorgang die Befreiung nur bis zu einem Betrag von 500.000 Euro in Anspruch genommen werden. Ist die Bemessungsgrundlage höher, liegt aber noch unter zwei Millionen Euro, wird die Gebühr nur für den 500.000 Euro übersteigenden Teil entrichtet. Erwirbt etwa ein Paar eine Immobilie, kann die Befreiung aber jeweils von beiden Partnern geltend gemacht werden.

Beachten muss man auch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Zeitpunkt des Erwerbs aufrecht bleiben müssen. Ein nachträglicher Wegfall – beispielsweise ein Verkauf der Immobilie – führt dazu, dass die Gebühren doch noch vorgeschrieben werden. Wichtig: In solchen Fällen besteht die Verpflichtung, den Wegfall innerhalb eines Monats dem zuständigen Gericht zu melden.

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