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GEWINN-Tipp der Woche
Einigung zu Kick-backs zwischen VKI und Raiffeisenbanken
Traditionell erhalten Banken für die Vermittlung von Fondsprodukten Bestandsprovisionen (Kick-backs) von den Fondsanbietern, die aus den Kundeneinzahlungen gespeist werden. Doch in der Vergangenheit wurden Bankkunden über diese Provisionen meist nicht so aufgeklärt, wie es das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 1996) und später die WAG-Novelle 2007 vorsahen. Erst seit dem Jahr 2018 kommen die Banken laut Einschätzung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der sich dabei auf die aktuelle Judikatur stützt, ihrer Offenlegungspflicht ausreichend nach.
Vergleich dank VKI
In den letzten Jahren hat sich daher der Verein für Konsumenteninformation an eine Reihe von Banken gewandt, um für deren Kunden eine außergerichtliche Lösung zu erzielen. Ziel ist es, möglichst große Teile dieser unzulässigen Provisionen rückerstattet zu bekommen. Es geht dabei stets um nicht offengelegte Bestandsprovisionen, die bis Ende 2017 bei Fondsprodukten angefallen sind, die von den betreffenden Banken vermittelt wurden.
Tausende Euro möglich
Wie viel bis 2017 vom Kunden solcherart „zu viel“ bezahlt wurde, kommt auf die Höhe der Bestandsprovision und auf die Höhe des veranlagten Fondsvermögens an. Die Provision beträgt meist zwischen 0,3 und einem Prozent des Fondsvermögens jährlich. Der rückzuerstattende Betrag kann so je nach Investitionsvolumen und Zeitraum bis zu ein paar Tausend Euro ausmachen.
Nach Unicredit Bank Austria, Erste Bank und Sparkassen, Oberbank und den Raiffeiseninstituten in Niederösterreich und Wien, mit denen bereits davor eine Einigung gelang (dafür ist die Anmeldungsmöglichkeit bereits abgelaufen), konnte der VKI zuletzt auch mit einer Reihe weiterer Raiffeiseninstitute einen außergerichtlichen Vergleich erzielen. Ganz frisch konnte sich der VKI nun auch mit Raiffeisen Oberösterreich sowie mit Raiffeisen Kärnten vergleichen.
Jetzt anmelden
Für Privatkunden der Raiffeiseninstitute in Tirol, in Vorarlberg, in Salzburg und im Burgenland läuft die Anmeldefrist beim VKI noch bis zum 28. Februar. Wer seine Fonds dagegen bei den Raiffeiseninstituten in Oberösterreich oder in Kärnten hält, kann sich noch bis zum 8. April 2026 anmelden, und zwar unter verbraucherrecht.at/kick-back.
Berechtigt zur Rückerstattung der bezahlten Kick-backs ist man, wenn man als Privater bereits vor 2018 in Fonds investiert war, auch dann, wenn diese mittlerweile verkauft wurden.
Für die Anmeldung bereitzuhalten sind Depotauszüge aus den betreffenden Jahren (ab dem Jahr 2008 genügt ein Auszug aus einem beliebigen Jahr). Der VKI prüft die Anmeldung und leitet sie dann an die betreffende Bank weiter, die auf Basis des Vergleichs ein individuelles Ergebnis erstellt, das der Kunde (natürlich kostenfrei) annehmen kann.

